Wie verhält sich das Erbrecht beim Erben einer Immobilie in der Türkei?
Im
Konsularvertrag zwischen der Türkei und der Bundesrepublik
Deutschland von 1929 ist auch das sogenannte Nachlassabkommen
festgeschrieben. Beim Tode eines türkischen Staatsangehörigen in
Deutschland ist ein türkischer Erbschein für bewegliches Erbgut
ausreichend. Bei unbeweglichem Erbgut wie einer Immobilie wird jedoch
ein deutscher Erbschein benötigt.
Umgekehrt verhält es sich
mit dem
Erbrecht Türkei
beim Erben einer Immobilie. Hinterlässt ein Staatsangehöriger
Deutschlands Immobilien in der Türkei, brauchen die Erben zum Beweis
ihres Erbrechts den türkischen Erbschein. Dieser wird bei einem
beliebigen türkischen Zivilgericht nach Antrag ausgestellt.
Jegliches unbewegliches Erbgut, wie Häuser und Wohnungen, stehen
unter türkischem Erbrecht. Lediglich bewegliche Dinge unterliegen
beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen dem deutschen Erbrecht.
Da immer mehr Deutsche, schon wegen der günstigen
Immobilienpreise in der Türkei, Eigentum erworben haben, sind auch
die Fälle in denen Immobilien in der Türkei an deutsche Erben
gehen, immer häufiger geworden und die Zahl wird sicher noch
ansteigen. Die Städte an der türkischen Riviera wie Antalya, Side
und Alanya sind bereits zum Teil von Deutschen bewohnt.
Aber
auch durch die Anwerbung von Gastarbeitern in den sechziger Jahren in
Deutschland ist eine Häufung von Erbfällen in der Türkei
eingetreten. Die Kinder der ehemaligen Gastarbeiter besitzen
teilweise keinen türkischen Pass mehr und erben nun die Immobilien,
in die ihre Eltern in der Türkei investiert haben. Diese Generation
von türkisch stämmigen Deutschen benötigt ebenfalls eine gute
Beratung bei einem Erbfall, der Immobilien innerhalb der Türkei
betrifft, da sie häufig gar kein türkisch sprechen und verstehen.
Meist möchten die Erben dieser Immobilien diese auch nicht weiter
behalten, sondern vordergründig eher veräußern.
Grundsätzlich
ist also zu sagen, dass die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen
ausschlaggebend ist, welches Recht im Erbfalle für eine Immobilie
anzuwenden ist. Leider gibt es jedoch häufig Sonderfälle, etwa wenn
der Verstorbene beide Staatsangehörigkeiten besessen hat. So ist
eine Beratung durch einen Fachmann meist unerlässlich.